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Wirtschaft: Auch der Arbeitgeber muss unter Umständen Lohnsteuer erstatten

Viele Arbeitnehmer erhalten 2000 gleich zwei Mal ihre Lohnsteuern für das Jahr 1999 zurück: vom Finanzamt und von ihrem Arbeitgeber. Beim Arbeitgeber geht es schneller, da er den Jahresausgleich in der Regel mit der Abrechnung des letzten Lohnzahlungszeitraumes für 1999 vornimmt.

Viele Arbeitnehmer erhalten 2000 gleich zwei Mal ihre Lohnsteuern für das Jahr 1999 zurück: vom Finanzamt und von ihrem Arbeitgeber. Beim Arbeitgeber geht es schneller, da er den Jahresausgleich in der Regel mit der Abrechnung des letzten Lohnzahlungszeitraumes für 1999 vornimmt. Dazu ist er - je nach Beschäftigtenzahl - verpflichtet: Spätestens muss dieser Steuerausgleich mit der März-Abrechnung erledigt sein.

Arbeitgeber haben den Lohnsteuerjahresausgleich für ihre Beschäftigten durchzuführen, wenn sie am 31. Dezember 1999 mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt hatten. Dieser Ausgleich ist nicht zu verwechseln mit dem Steuerjahresausgleich, den das Finanzamt auf Antrag (zusätzlich) vornimmt.

Der Ausgleich über den Arbeitgeber bezweckt lediglich, dem Beschäftigten Differenzbeträge zwischen der monatlichen Steuerberechnung und der tatsächlich geschuldeten Jahreslohnsteuer zu erstatten. Steuerminderungsgründe individueller Art - Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen - gleicht nur das Finanzamt aus.

Der Arbeitgeber führt den Jahresausgleich für solche Arbeitnehmer durch, die während des Kalenderjahres ständig in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben. Nicht erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer das ganze Jahr über bei diesem Arbeitgeber beschäftigt war. Dem Lohnbüro muss jedoch die Lohnsteuerkarte mit den Lohnsteuerbescheinigungen aus vorangegangenen Arbeitsverhältnissen vorliegen.

Firmen mit weniger als zehn Mitarbeitern sind zum Jahresausgleich nicht verpflichtet; sie können es aber freiwillig tun. Das Lohnbüro darf allerdings eine Steuerrückzahlung in keinem Fall vornehmen, wenn der Arbeitnehmer

dies beantragt (etwa weil er zur Einkommensteuer veranlagt wird) oder

1999 nach den Steuerklassen V oder VI besteuert wurde oder

teilweise nach den Steuerklassen III oder IV besteuert wurde oder

1999 Lohnersatzleistungen wie Kranken- oder Mutterschaftsgeld, Kurzarbeiter- oder Übergangsgeld bezogen hat oder

1999 unregelmäßig in Arbeitsverhältnissen gestanden hat.

Bei der Berechnung der Erstattungsbeträge sind vom Jahresarbeitslohn der etwa in Betracht kommende Versorgungsfreibetrag, der auf der Steuerkarte eingetragene Freibetrag und gegebenenfalls auch der Altersentlastungsbetrag abzuziehen. Für den so ermittelten Jahreslohn ist nach der auf der Steuerkarte eingetragenen Steuerklasse die Jahreslohnsteuer aus der Jahreslohnsteuertabelle 1999 abzulesen. Der sich zugunsten des Arbeitnehmers ergebende Unterschiedsbetrag zwischen der Jahressteuer und den monatlich vorgenommenen Lohnsteuerabzügen wird vom Arbeitgeber ausgezahlt.

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