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Karriere-Frage: Muss ich mich weiterbilden?

Nachgefragt bei Martina Perreng, Arbeitsrechtlerin beim DGB.

Im Zuge der Qualitätsentwicklung in unserem Betrieb sind interne Weiterbildungen geplant. Stattfinden sollen diese Seminare an arbeitsfreien Samstagen. Außerdem soll ich ein Seminar selbst durchführen. Bin ich verpflichtet, an den Maßnahmen teilzunehmen, auch wenn dafür kein Freizeitausgleich gewährt wird? Und muss ich das Seminar, dass ich durchführen soll, in meiner Freizeit vorbereiten oder kann ich das während der Arbeitszeit tun?

Beschließt der Arbeitgeber, die Qualifikationen seiner Beschäftigten zu verbessern, ist dies grundsätzlich sehr zu begrüßen. Allerdings liegt eine solche Weiterbildung vor allem in seinem Interesse. Er will seinen Betrieb wettbewerbsfähiger machen. Auch kann man davon ausgehen, dass vor allem Wissen vermittelt wird, das für den konkreten Betrieb und die jeweilige Tätigkeit nützlich ist. Die Vorteile für die Beschäftigten sind dagegen gering. Die allgemeinen Arbeitsmarktchancen werden sich durch eine solche Qualifizierung kaum verbessern.

Deshalb kann der Arbeitgeber die Teilnahme zwar anordnen. Sofern die Maßnahme außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt wird, muss er aber die dafür aufgewendete Zeit entweder bezahlen oder durch Freizeit ausgleichen, denn mit der Verpflichtung zur Teilnahme verlangt er eine bestimmte Art der Arbeitsleistung.

Würden aber Kenntnisse geschult, die für den Beschäftigten die Chancen auf dem Markt erheblich verbessern, könnte der Arbeitgeber für die aufgewendeten Kosten mit den Beschäftigten eine Rückzahlungsvereinbarung schließen: Für den Fall, dass der weitergebildete Beschäftigte vor einer bestimmten Zeit den Betrieb verlässt, sein Wissen also neuen Arbeitgebern zugute kommen könnte, müsste er einen angemessen Teil der Kosten an den Ex-Arbeitgeber zurückzahlen.

Verlangt der Arbeitgeber, dass Seminare von Mitarbeitern geführt werden, überträgt er damit eine zusätzliche Aufgabe. Deshalb kann die notwendige Vorbereitung während der Arbeitszeit erfolgen. Ansonsten besteht Anspruch auf Freizeitausgleich beziehungsweise auf Bezahlung. Das gleiche gilt für die Durchführung des Seminars: Auch die Zeit dafür muss entweder bezahlt oder als Freizeit gewährt werden. Foto: Promo

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an Martina Perreng

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