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Justizminister Marco Buschmann (FDP) am Rednerpult des Bundestags

© dpa/Hannes P Albert

„Zahlreiche Probleme in der Praxis“: Bundestag reduziert Mindeststrafe für Bilder von Kindesmissbrauch

Die Fachwelt hatte viel Kritik geübt am Strafmaß für die Verbreitung von sogenannter Kinderpornografie, das erst vor drei Jahren reformiert worden war. Die Politik hat nun reagiert.

Nach nur drei Jahren ist das Strafmaß für die Verbreitung von sogenannter Kinderpornografie erneut reformiert worden. Wegen massiver Kritik aus der Fachwelt senkte der Bundestag am späten Donnerstagabend das Mindeststrafmaß für die Verbreitung von einem Jahr auf sechs Monate, für den Abruf und Besitz solchen Materials auf drei Monate. „Was gut gemeint war, hat zu zahlreichen Problemen in der Praxis der Strafverfolgung geführt“, erklärte Justizminister Marco Buschmann (FDP).

Die Strafen waren erst im Jahr 2021 verschärft worden. Wer Darstellungen des sexuellen Missbrauchs von Kindern verbreitet, muss seitdem mit einer Freiheitsstrafe zwischen einem Jahr und zehn Jahren rechnen.

An der auf zehn Jahre angehobenen Höchststrafe ändert sich durch die neuerliche Reform nichts. Wegen der Heraufsetzung der Mindeststrafe war es zuletzt allerdings nicht mehr möglich, von einer Bestrafung abzusehen - Taten, die im Strafgesetzbuch mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Gefängnis belegt sind, gelten nämlich als Verbrechen. Deshalb muss derzeit etwa auch eine Mutter mit einer Haftstrafe rechnen, wenn sie ein Nacktfoto vom Handy ihres Sohns an andere Eltern weiterleitet, um diese zu alarmieren. Das wurde nun wieder geändert. (dpa)

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